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TRBS 2131 ersetzt BGV A3 (vorherige VGB 4)

Auszug aus: Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) TRBS 2131 – Elektrische Gefährdungen (GMBI. Nr. 46-51 vom 12.11.07, Seite 973 ff.)

Die Aussage der TRBS 2131:
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass elektrische Gefährdungen, denen Beschäftigte bei der Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln ausgesetzt sind, ausgeschlossen oder hinreichend begrenzt werden.

Ausgehend von den ermittelten elektrischen Gefährdungen können als Erkenntnisquellen für Lösungsmöglichkeiten die Informationen der Hersteller, Erkenntnisse der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, Normen, die betrieblichen Erfahrungen und sonstige Informationen zum Stand der Technik dienen.

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Die wichtigsten Unterschiede:

Elektrische Gefährdung
Die Grenzen der elektrischen Gefährdung haben sich nach unten hin geändert. Man geht jetzt bereits bei mehr als 25 V AC und 60 V DC von einer Gefährdung durch Körperdurchströmung oder Lichtbogenbildung aus. Die neuen Grenzwerte unterscheiden sich jetzt von den allgemein bekannten Grenzen aus den DIN VDE-Bestimmungen. Es ist jetzt Aufgabe des Praktikers vor Ort, mithilfe einer Gefährdungsbeurteilung entsprechende Schutzmaßnahmen zu realisieren. Neu hinzugekommen ist die Gefährdung durch statische Elektrizität.

Unterhalb dieser Werte besteht nach TRBS 2131 keine elektrische Gefährdung.

Schutzabstände
Bei den Schutzabständen zu unter Spannung stehenden Teilen hat man die Unterscheidung zwischen „elektrotechnischen Arbeiten“ und „nicht-elektrotechnischen Arbeiten“ aufgehoben. Es gibt nun nur noch eine Tabelle mit den erforderlichen Schutzabständen. Die Tabelle für Schutzabstände bei elektrotechnischen Arbeiten ist entfallen.

Nähe zu aktiven Teilen
Neu ist auch, dass Arbeiten in der Nähe aktiver Teile nur von Personen durchgeführt werden dürfen, „die aufgrund fachlicher Ausbildung, Kenntnis und Erfahrung die auftretenden elektrischen Gefährdungen erkennen und die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen können.“ Die festen Prüfzeiträume der Berufsgenossenschaft für BGV A3 gelten nicht mehr. Vielmehr muss nun durch eine Gefährdungsbeurteilung nach TRBS 2131 ermittelt werden. Der § 5 der BGV A3 „Prüfungen“ ist mit der am 15.09.2006 neu erschienenen TRBS 1201 „Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ ausführlich abgedeckt. Hier werden zum einen die Begriffe Prüfung, Prüffrist, Prüfart, Prüfumfang und Prüfgegenstand ausführlich definiert, zum anderen werden die Ermittlung und Festlegung der erforderlichen Prüfungen und die Durchführung der Prüfungen beschrieben. Auf die Definition des Sollzustandes, die Festlegung von Prüffristen und die erforderlichen Qualifikationen des Prüfpersonals wird hier genauso eingegangen wie auf die Bewertung der Ergebnisse und die Dokumentation der Prüfungen.

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