AKTUELLES
VON DEINEM SCHWEISS-PROFI

Autogentechnik

Gem   BGR 500 – Kap. 2.26 – Pkt. 3.15 ist eine Absicherung durch eine Sicherheitseinrichtung (Gebrauchsstellenvorlage) vorgeschrieben. Sicherheitseinrichtungen müssen j hrlich geprüft werden – es besteht Prüfpflicht. Diese  berprüfung kann von Ihrem Fachh ndler durchgeführt werden.

Wichtig

Ähnlich wie bei Druckminderern müssen Sicherheitseinrichtungen dauerhaft gekennzeichnet sein (Kennzeichnungspflicht nach EN 730).


• Nummer der Norm (EN 730)
• Name des Herstellers oder Handelsmarke des Inverkehrbringers
• Modell- und Typennummer
• Name des Gases oder Kennbuchstabe
• Höchster Betriebsdruck
• Pfeil für Durchflussrichtung
• Abkürzungen für die Sicherheitsfunktionen
• Betriebsanleitung in der Landessprache
• Jährliche Prüfungspflicht nach BGR 200 – Kap. 2.26./3.27

Geräte, die oben genannte Punkte nicht erfüllen, dürfen nicht in Verkehr gebracht oder eingesetzt werden. Geräte, deren Ursprung und Alter nicht mehr ersichtlich sind, sind sofort auszutauschen.

Die jährliche Überprüfung muss mit einer Prüfplakette am Gerät dokumentiert sein.

PRÜFUNG VON GUMMISCHLÄUCHEN BIS 20 BAR ZUM EINSATZ BEIM SCHWEISSEN, SCHNEIDEN UND VERWANDTE VERFAHRENSTECHNIKEN

Eine Sichtprüfung sollte täglich vorgenommen werden.

Am besten wird diese vor Arbeitsantritt durchgeführt.

Bitte auf Folgendes achten:

• Stets Dichtheit aller Verbindungen prüfen
• Gegen Abrutschen von den Schlauchtüllen sichern
• Poröse oder beschädigte Schläuche sofort austauschen
• Angeschlossene Schläuche nicht in den Werkzeugkasten legen

Wichtig

Auch hier besteht Kennzeichnungspflicht:

• Nummer der Norm ISO 3821 (EN 559)
• Namen des Herstellers oder Handelsmarke
• Farbliche Kennzeichnung (Gasart)
• Höchster Betriebsdruck
• Herstelldatum

Schläuche, die oben genannte Punkte nicht erfüllen, dürfen weder in Verkehr gebracht, noch eingesetzt werden. Schläuche, deren Ursprung und Alter nicht mehr ersichtlich sind, sind sofort auszutauschen.

Wichtig

Schläuche, die älter als 5 Jahre sind und Hutbinder o. ä. sollten nicht verwendet werden.

EINBINDEN VON SCHLÄUCHEN

Nach DIN EN 1256 dürfen nur Schlauchbefestigungen verwendet werden, welche eine reproduzierbare Verbindung herstellen. Lösbare Befestigungen wie Schneckengewinde – Schellen, Schlauchbinder und Schlauchklemmen – sind nicht zulässig. Anders verhält sich das nach der Norm EN 560 – hier sind lösbare Befestigungen erlaubt. Alle BLACKWELD Kupplungen erfüllen die Norm EN 560.

Kennzeichnung der Einpressung

• Nummer der DIN
• Name der Firma, die die Einbindung vorgenommen hat

Dein SCHWEISS-PROFI vor Ort: